Allgemeine Verkaufs-
und Lieferbedingungen MedicSprint
I. Allgemein
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen werden Inhalt des Kaufvertrages Sie gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Bestellung des Käufers telefonisch
erfolgt und sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende
oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers
werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat ihnen im Einzelfall und
ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
II. Angebote, Aufträge
- Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge,
Lieferfrist, Liefermöglichkeit und sonstigen Zusagen freibleibend. Die einem
Angebot beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen etc., die
Gewichts- und Maßangaben sowie Qualitäts- und Eigenschaftsbeschreibungen
enthalten, sind nur annähernd maßgebend und gelten nicht als zugesichert.
Zugesichert im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB sind nur diejenigen Eigenschaften,
die ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
- Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer erst
durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers (auch
Rechnungen und Lieferscheine) verbindlich.
- Die technische Beratung erfolgt nach bestem Wissen und
Gewissen; eine Haftung kann hieraus nur abgeleitet werden, soweit die Beratung
Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer
ist.
- Rücksendungen werden ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen. Sonderanfertigungen,
Anbruchpackungen und aus Hygienegründen oder sonstigen Gründen nicht mehr
verkaufsfähige Ware sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Anfallende Kosten
werden in Rechnung gestellt.
II. Preisänderung, Preise
- Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen
Vertragsabschluß und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen.
Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Preise der
Vorlieferanten, die Frachten, die öffentlichen Abgaben oder die Löhne des
Verkäufers, so ist letzterer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den
Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt,
wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten
zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Sofern
die vorgenannten Gründe einer Preiserhöhung bereits zu einer Erhöhung des
Listenpreises geführt haben, ist der am Liefertag geltende Preis maßgebend,
falls sich die Erhöhung des Listenpreises in den Grenzen billigen Ermessens
hält; auch hier ist der Käufer zum Rücktritt entsprechen den Voraussetzungen
des vorherigen Satzes berechtigt.
- Ist der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind
Preisänderungen gemäß den vorgenannten Regelungen zulässig, wenn zwischen
Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen;
ein Rücktrittsrecht für den Fall einer über dem Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten liegenden Preiserhöhung steht ihm nicht zu.
- Alle angegebenen Preise des Verkäufers sind Nettopreise
und verstehen sich ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung
ab Lager, bei Export „ex factory“.
- Der Verkäufer behält sich vor, für bestimmte Produkte
Mindestbestellmengen festzulegen bzw. einen Mindestmengenzuschlag zu erheben.
IV. Zahlung
- Die Kaufpreisforderungen sind sofort fällig ohne jeden
Abzug.
- Ist der Käufer Unternehmer, kommt er in Verzug, wenn er
auf eine Mahnung des Verkäufers , die nach Eintritt der Fälligkeit des
Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Käufer in Verzug,
wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt
leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch dreißig Tage nach
Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.
- Die Hereingabe von Wechseln ist nicht zulässig.
- Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender
Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit
für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist der Verkäufer, soweit er
selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Der Verkäufer behält sich vor, gegen Nachnahme,
Vorkasse oder Akkreditiv zu liefern. Anzahlungen und Vorauszahlungen sind
zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten.
- Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag
auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist.
- Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur
Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf
aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der
Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
- Ist der Käufer Unternehmer, ist die Ausübung eines
Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts seitens des Käufers
ausgeschlossen. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen.
V. Lieferung
- Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, so rasch wie
möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht.
- Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin
vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzugs der Lieferung eine
angemessene Nachfrist von in der Regel zwei Wochen zu setzen.
- Teillieferungen im Interesse der Kunden sind möglich.
Jede Teillieferung wird als Erledigung eines besonderen Auftrags im Sinne
dieser Verkaufsbedingungen betrachtet.
- Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das
Lager verlässt und. wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem
sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.
VI. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
- Höher Gewalt jeder Art, Feuerschäden, Überschwemmungen,
unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versanstörungen, unvorhersehbare
Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks
Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der
leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die
Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern,
verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen – gleichwohl, ob sie beim
Verkäufer oder seinem Unterlieferanten eintreten -, befreien für Dauer und
Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird
infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen
überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem
oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht
verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist
der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung
seines Eigenbedarfs zu verteilen.
VII. Versand
- Soweit Lieferung frei Haus vereinbart ist, behält sich
der Verkäufer die Wahl der Verpackung des Versandweges und er Versandart sowie
– falls vom Käufer verlangt – der Versicherung gegen Transportschäden vor.
Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu
dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluß auftretende
Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten
usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Das gilbt auch dann,
wenn ausnahmsweise eine Lieferung frei Bestimmungsort vereinbart worden ist.
- Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der
Ware geht mit deren Versendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit
deren Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch, wenn frachtfreie
Lieferung vereinbart worden ist und auch wenn der Verkäufer die Aufstellung
und Montage übernommen hat.
- Sollte der Käufer beim Auspacken der Sendung einen
Schaden feststellen, er auf unsachgemäße Behandlung während des Transportes
zurückzuführen ist, hat er diesen Schaden unverzüglich nach Empfang dem
Verkäufer und der zuständigen Fracht-, Eil- oder Expressgutabfertigung bzw.
Dem Zustellpostamt zu melden, damit der entstandene Schaden aufgenommen werden
kann.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem
Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen,
die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand,
nachträglich erwirbt. Ist der Käufer ein Unternehmer, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt
der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen
laufenden Geschäftsbeziehungen (einschl. sämtlicher Forderungen aus
Kontokorrent) gegenüber dem Käufer. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann
bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
- Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und
ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers vom
Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner
Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug ist. Gegebenenfalls kann vom
Verkäufer auch die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte
verlangt werden. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom
Vertrag nur dann vor, wenn die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes
Anwendung finden oder der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt
Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der
Überlassung des Gebrauchs der Ware eine Vergütung verlangen.
- Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der
Käufer für den Verkäufer tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der
Verarbeitung gegen den Verkäufer zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum des
Verkäufers erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden
Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren, die sich im Eigentum
Dritter befinden, verarbeitet, vermischt oder verbunden, so erwirbt der
Verkäufer Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum
Dritter befindlicher Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer
Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer, sofern er Unternehmer ist, schon
jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an den Verkäufer ab.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den
Verkäufer sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu
reparieren soweit in dem von einem sorgfältigen Unternehmer zu verlangenden
Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern.
Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an
den Verkäufer ab.
- Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber
dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt und sich nicht in Verzug befindet, ist er
berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen;
dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen
Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart
ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist
der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den
Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer
abhängig zu machen.
- Ist der Käufer Unternehmer, tritt er alle sich aus
einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen
Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) ergebenden Ansprüche mit
sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im
voraus zur Sicherung aller für den Verkäufer gegen den Käufer aus der
Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an den Verkäufer ab. Wird
Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so
beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des
Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an
denen der Verkäufer gemäß vorstehender Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil hat,
so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem
Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt die
Forderungen aus einem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und
jedweden Abtretung ist er nicht befugt.
- Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner
Ansprüche gefährlich, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen
Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen
Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
- Die durch die Geltendmachung der Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers´.
- Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer
zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Verkäufers gegen den
Käufer um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch den Verkäufer.
IX. Haftungsbeschränkung, Klagefrist
- Schadensersatzansprüche des Käufers, auch
außervertraglicher Art, sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung
des Verkäufers, der leitenden Angestellten uns sonstiger Erfüllungsgehilfen
ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die
für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. In
diesem Fall bleibt jedoch das Recht des Käufers, im Falle des Leistungsverzugs
oder zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung durch den Verkäufer,
Schadensersatz zu verlangen, unberührt; jedoch kann der Käufer keinen
Schadensersatz verlangen, soweit der Schaden einen Betrag von Euro 5.000,00
übersteigt oder mittelbare Schäden, z.B. entgangener Gewinn, geltend gemacht
werden. Ist der Käufer Unternehmer, sind im Falle leicht fahrlässiger
Pflichtverletzung die Recht auf Schadensersatz nach Satz 2 ausgeschlossen, es
sei denn, dass es sich um die Verletzung einer Kardinalpflicht handelt. Ferner
bleibt unsere Haftung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft hiervon
unberührt, ebenso zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften.
- Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern gilt
vorstehender Haftungsausschluss auch im Falle eines groben Verschuldens eines
Erfüllungsgehilfen in nicht leitender Funktion (sog. Einfacher
Erfüllungsgehilfe).
- Ansprüche, gleich welcher Art, können gegen den
Verkäufer nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Leistung
nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist
beginnt erst, nachdem der Verkäufer dem Käufer gegenüber den erhobenen
Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge
schriftlich abgelehnt haben.
- Sofern der Käufer Unternehmer ist, hat er die Ware
unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt,
diesen dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle des
Unterlassens der Anzeige können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn, da0 es sich um einen Mangel handelt, der bei
Untersuchung nicht erkennbar war. Zur Erhaltung der Gewährleistungsrechte
genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Vorstehende Rügefrist gilt
auch, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die
bedungene Menge von Waren geliefert wird, sofern die gelieferte Ware nicht
offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass die Genehmigung
des Käufers auszuschließen ist.
- Wenn seitens des Käufers oder eines Drittens ohne
unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an dem
beanstandeten Gegenstand ausgeführt werden, wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen sowie die Mängelgewährleistung durch den Verkäufer
aufgehoben.
- Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem
Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden. Der Verkäufer ist nicht
verpflichtet, unaufgefordert zurückgesandte Waren aufzubewahren, zurückzugeben
oder zu vergüten. Der Verkäufer behält sich bei verderblichen Waren
ausdrücklich vor, unaufgefordert zurückgesandte Ware unter Ausschluss von
Ersatzansprüchen zu vernichten.
XI. Datenschutz
- Der Käufer wird darüber informiert, dass die vom
Verkäufer im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gewonnen personenbezogenen Daten
gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzes verarbeitet werden. Der Käufer
erklärt hierzu seine Zustimmung.
XII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und
Teilnichtigkeit
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich deutsches
Recht unter Ausschluss jeglicher einheitsrechtlicher Gesetzesregelung. Damit
wird insbesondere die Anwendung des UN-Kaufrechtsabkommens ausgeschlossen.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und
Zahlungen sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist der Firmensitz
des Verkäufers, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen bzw. Teile solcher Bestimmungen nicht
berührt. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt,
die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Reglung am nächsten kommt und
wirksam ist.
XIII. Einschränkung
- Mit der Auftragserteilung erklärt der Käufer sein
Einverständnis mit diesen Bedingungen.

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