Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen MedicSprint


I. Allgemein

Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Inhalt des Kaufvertrages Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Bestellung des Käufers telefonisch erfolgt und sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat ihnen im Einzelfall und ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Angebote, Aufträge

  1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und sonstigen Zusagen freibleibend. Die einem Angebot beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen etc., die Gewichts- und Maßangaben sowie Qualitäts- und Eigenschaftsbeschreibungen enthalten, sind nur annähernd maßgebend und gelten nicht als zugesichert. Zugesichert im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB sind nur diejenigen Eigenschaften, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
  2. Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer erst durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers (auch Rechnungen und Lieferscheine) verbindlich.
  3. Die technische Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen; eine Haftung kann hieraus nur abgeleitet werden, soweit die Beratung Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer ist.
  4. Rücksendungen werden ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen. Sonderanfertigungen, Anbruchpackungen und aus Hygienegründen oder sonstigen Gründen nicht mehr verkaufsfähige Ware sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Anfallende Kosten werden in Rechnung gestellt.

II. Preisänderung, Preise

  1. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Preise der Vorlieferanten, die Frachten, die öffentlichen Abgaben oder die Löhne des Verkäufers, so ist letzterer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Sofern die vorgenannten Gründe einer Preiserhöhung bereits zu einer Erhöhung des Listenpreises geführt haben, ist der am Liefertag geltende Preis maßgebend, falls sich die Erhöhung des Listenpreises in den Grenzen billigen Ermessens hält; auch hier ist der Käufer zum Rücktritt entsprechen den Voraussetzungen des vorherigen Satzes berechtigt.
  2. Ist der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß den vorgenannten Regelungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen; ein Rücktrittsrecht für den Fall einer über dem Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten liegenden Preiserhöhung steht ihm nicht zu.
  3. Alle angegebenen Preise des Verkäufers sind Nettopreise und verstehen sich ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung ab Lager, bei Export „ex factory“.
  4. Der Verkäufer behält sich vor, für bestimmte Produkte Mindestbestellmengen festzulegen bzw. einen Mindestmengenzuschlag zu erheben.

IV. Zahlung

  1. Die Kaufpreisforderungen sind sofort fällig ohne jeden Abzug.
  2. Ist der Käufer Unternehmer, kommt er in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Verkäufers , die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Käufer in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.
  3. Die Hereingabe von Wechseln ist nicht zulässig.
  4. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist der Verkäufer, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  5. Der Verkäufer behält sich vor, gegen Nachnahme, Vorkasse oder Akkreditiv zu liefern. Anzahlungen und Vorauszahlungen sind zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten.
  6. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist.
  7. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
  8. Ist der Käufer Unternehmer, ist die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts seitens des Käufers ausgeschlossen. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

V. Lieferung

  1. Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht.
  2.  Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in der Regel zwei Wochen zu setzen.
  3. Teillieferungen im Interesse der Kunden sind möglich. Jede Teillieferung wird als Erledigung eines besonderen Auftrags im Sinne dieser Verkaufsbedingungen betrachtet.
  4. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Lager verlässt und. wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.

VI. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse

  1. Höher Gewalt jeder Art, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versanstörungen, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen – gleichwohl, ob sie beim Verkäufer oder seinem Unterlieferanten eintreten -, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung seines Eigenbedarfs zu verteilen.

VII. Versand

  1. Soweit Lieferung frei Haus vereinbart ist, behält sich der Verkäufer die Wahl der Verpackung des Versandweges und er Versandart sowie – falls vom Käufer verlangt – der Versicherung gegen Transportschäden vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluß auftretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Das gilbt auch dann, wenn ausnahmsweise eine Lieferung frei Bestimmungsort vereinbart worden ist.
  2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Versendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist und auch wenn der Verkäufer die Aufstellung und Montage übernommen hat.
  3. Sollte der Käufer beim Auspacken der Sendung einen Schaden feststellen, er auf unsachgemäße Behandlung während des Transportes zurückzuführen ist, hat er diesen Schaden unverzüglich nach Empfang dem Verkäufer und der zuständigen Fracht-, Eil- oder Expressgutabfertigung bzw. Dem Zustellpostamt zu melden, damit der entstandene Schaden aufgenommen werden kann.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, nachträglich erwirbt. Ist der Käufer ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen (einschl. sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) gegenüber dem Käufer. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug ist. Gegebenenfalls kann vom Verkäufer auch die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte verlangt werden. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine Vergütung verlangen.
  3. Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für den Verkäufer tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum des Verkäufers erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, verarbeitet, vermischt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlicher Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer, sofern er Unternehmer ist, schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an den Verkäufer ab.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren soweit in dem von einem sorgfältigen Unternehmer zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an den Verkäufer ab.
  5. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt und sich nicht in Verzug befindet, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
  6. Ist der Käufer Unternehmer, tritt er alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im voraus zur Sicherung aller für den Verkäufer gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen der Verkäufer gemäß vorstehender Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt die Forderungen aus einem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretung ist er nicht befugt.
  7. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährlich, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
  8. Die durch die Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers´.
  9. Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch den Verkäufer.

IX. Haftungsbeschränkung, Klagefrist

  1. Schadensersatzansprüche des Käufers, auch außervertraglicher Art, sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers, der leitenden Angestellten uns sonstiger Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. In diesem Fall bleibt jedoch das Recht des Käufers, im Falle des Leistungsverzugs oder zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung durch den Verkäufer, Schadensersatz zu verlangen, unberührt; jedoch kann der Käufer keinen Schadensersatz verlangen, soweit der Schaden einen Betrag von Euro 5.000,00 übersteigt oder mittelbare Schäden, z.B. entgangener Gewinn, geltend gemacht werden. Ist der Käufer Unternehmer, sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung die Recht auf Schadensersatz nach Satz 2 ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um die Verletzung einer Kardinalpflicht handelt. Ferner bleibt unsere Haftung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft hiervon unberührt, ebenso zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften.
  2. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern gilt vorstehender Haftungsausschluss auch im Falle eines groben Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen in nicht leitender Funktion (sog. Einfacher Erfüllungsgehilfe).
  3. Ansprüche, gleich welcher Art, können gegen den Verkäufer nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Verkäufer dem Käufer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt haben.
  4. Sofern der Käufer Unternehmer ist, hat er die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Unterlassens der Anzeige können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, da0 es sich um einen Mangel handelt, der bei Untersuchung nicht erkennbar war. Zur Erhaltung der Gewährleistungsrechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Vorstehende Rügefrist gilt auch, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert wird, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass die Genehmigung des Käufers auszuschließen ist.
  5. Wenn seitens des Käufers oder eines Drittens ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an dem beanstandeten Gegenstand ausgeführt werden, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen sowie die Mängelgewährleistung durch den Verkäufer aufgehoben.
  6. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, unaufgefordert zurückgesandte Waren aufzubewahren, zurückzugeben oder zu vergüten. Der Verkäufer behält sich bei verderblichen Waren ausdrücklich vor, unaufgefordert zurückgesandte Ware unter Ausschluss von Ersatzansprüchen zu vernichten.

XI. Datenschutz

  1. Der Käufer wird darüber informiert, dass die vom Verkäufer im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gewonnen personenbezogenen Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzes verarbeitet werden. Der Käufer erklärt hierzu seine Zustimmung.

XII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss jeglicher einheitsrechtlicher Gesetzesregelung. Damit wird insbesondere die Anwendung des UN-Kaufrechtsabkommens ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist der Firmensitz des Verkäufers, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen bzw. Teile solcher Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Reglung am nächsten kommt und wirksam ist.

XIII. Einschränkung

  1. Mit der Auftragserteilung erklärt der Käufer sein Einverständnis mit diesen Bedingungen.

 


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